ARBEITSRECHT – Keine Panik bei Betriebsübergang!
Keine Panik bei Betriebsübergang!
Die wenigsten Menschen lieben Veränderungen. Große Verunsicherung entsteht daher, wenn es zu Änderungen kommt, die das Arbeitsverhältnis und damit die materielle Existenzgrundlage betreffen. Wenn sich ein Unternehmen in einer Krise oder Umstrukturierung befindet, ist das auch immer Stress für die Unternehmensführung, so dass es bei Massenentlassungen, Sozialplänen und auch beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB häufig zu Fehlern kommt, die die Maßnahme und somit die Kündigungen unwirksam machen.
Also, auch bei einer Umstrukturierung durch einen Betriebsübergang oder Verkauf des Unternehmens oder Teilen, gilt als Pedant zur unternehmerischen Freiheit das Arbeitnehmerschutzprinzip. D.h. Sonderkündigungsrechte, vertragliche Kündigungsfristen sind einzuhalten. Es kommt vor, das Arbeitnehmern bei einem Verkauf einer Firma neue Arbeitsverträge vorgelegt werden, was aber nicht erforderlich ist, da der Erwerber als Rechtsnachfolger in den Arbeitsvertrag eintritt. Zudem gewährt § 613 a BGB den Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen für einen Zeitraum von 12 Monaten und auch nach Ablauf der 12 Monate kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen beendet werden. Eine Beratung durch eine fachkundige Kanzlei empfiehlt sich daher:
Anwaltskanzlei Regina Manz
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