Kanzlei Manz

Kündigung von Dienst-und Arbeitsverhältnissen:
Expertenhilfe für rechtssichere Lösungen

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen erfordert die Beachtung zahlreicher rechtlicher Aspekte und Fristen. 
  • Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von fachkundiger rechtlicher Beratung, um ihre Interessen zu schützen.
  • Die Kanzlei Manz bietet umfassende Unterstützung bei allen Fragen rund um die Kündigung von Dienstverträgen.

Nicht jeder Dienstvertrag unterliegt dem Schutz des Arbeitsrecht. So können sich Organträger wie z.B. GmbH Geschäftsführer oder AG-Vorstände nicht auf arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz berufen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar auf Organe.  Im Gesetz heißt es 

  1. Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH)
  2. Leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind

Diese Personen sind vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen, da sie aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen nicht als schutzbedürftig angesehen werden. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen des BGB und gegebenenfalls spezielle gesellschaftsrechtliche Vorschriften.

Für alle anderen Arbeitnehmer, die keine Organstellung innehaben, kommen die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung, sofern die weiteren Voraussetzungen (wie z.B. die Betriebsgröße und die Dauer der Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen der Kündigung von Dienstverträgen findet sich in §§ 61-621 BGB

Bei einer Kündigung eines Dienstverhältnisses, dass kein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich die Kündigungsfrist nach  § 621 BGB, das Schriftformerfordernis des § 623 findet keine Anwendung, so dass die Kündigung eines Geschäftsführers nicht zwingend die Schriftform einzuhalten ist. 

Rechtliche Grundlagen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen 

Die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung von Dienstverträgen im Arbeitsrecht finden sich primär im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie in den relevanten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs §§ 622 ff.  BGB. 

Kündigungsfristen: Der zeitliche Rahmen

Die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses sind im § 622 BGB geregelt, können aber durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge abweichend festgelegt sein. Grundsätzlich gilt:

  • Für Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.

Es ist wichtig zu beachten, dass in manchen Fällen, wie etwa während der Probezeit oder bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, besondere Regelungen gelten können.

Kündigungsgründe: Was rechtfertigt eine Kündigung?

Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen ist die rechtliche Begründung von zentraler Bedeutung. Das Kündigungsschutzgesetz definiert drei Hauptkategorien von Kündigungsgründen:

  1. Personenbedingte Gründe: Diese umfassen Faktoren wie langfristige Erkrankung oder fehlende Qualifikation für die Position. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer keinen direkten Einfluss auf diese Umstände hat.
  2. Verhaltensbedingte Gründe: Hierunter fallen wiederholte Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten am Arbeitsplatz. Eine Abmahnung ist stets erforderlich, wenn es sich um willensgesteuertes Fehlverhalten handelt. 
  3. Betriebsbedingte Gründe: Diese treten auf, wenn Arbeitsplätze aufgrund von Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Herausforderungen wegfallen. 

Die rechtssichere Begründung der Kündigung von Dienst. bzw. Arbeitsverträgen erfordert eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation. Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei unterstützen wir Sie kompetent bei der Beurteilung und Formulierung von Kündigungsgründen, um die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung zu gewährleisten.

Formvorschriften: Die richtige Form wahren

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um wirksam zu sein. Dazu gehören:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, § 623 iVm. §§ 126, 125 S. 1 BGB. 
  • Eindeutigkeit: Der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss klar erkennbar sein.
  • Zugang: Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem Empfänger nachweisbar zugehen, um wirksam zu werden, §§ 130 Abs. 1 S. 1, 623 BGB. Der Zugang erfolgt, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Fehler in der Form können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, formale Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.

Sonderkündigungsschutz: Besondere Schutzrechte beachten

Sonderkündigungsschutz: Besondere Schutzrechte im Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen erweiterten Kündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz erfordert von Arbeitgebern besondere Sorgfalt und Beachtung spezifischer gesetzlicher Vorschriften. Zu den geschützten Personengruppen zählen insbesondere:

  1. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
  2. Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 168 SGB IX)
  3. Betriebsratsmitglieder und andere Träger betriebsverfassungsrechtlicher Ämter (§ 15 KSchG)
  4. Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  5. Arbeitnehmer im Pflegezeitgesetz (§ 5 PflegeZG)
  6. Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)

In diesen Fällen gelten besondere Vorschriften, die oft eine behördliche Zustimmung zur Kündigung erforderlich machen. Beispielsweise ist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 168 SGB IX). Bei Betriebsratsmitgliedern ist eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich, die im Streitfall durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann (§ 103 BetrVG).

Die Missachtung des Sonderkündigungsschutzes kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen und erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Eine fundierte rechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um die komplexen Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes korrekt anzuwenden und Fehler zu vermeiden.

Abfindungen: Möglichkeiten der einvernehmlichen Lösung

Bei der Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen erweist sich in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft. Die Kanzlei Manz unterstützt Sie kompetent bei der Aushandlung fairer Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlungen oder Garden Leave. Unsere Expertise umfasst die Berücksichtigung aller relevanten Faktoren:

  1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
  2. Alter des Arbeitnehmers
  3. Individuelle Arbeitsmarktchancen
  4. Wirtschaftliche Unternehmenssituation
  5. Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses
  6. Erfolgsaussichten einer potenziellen Kündigungsschutzklage

Als Orientierung dient oft die Faustformel „0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“, die jedoch individuell angepasst werden kann. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie auch zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten.

Eine von der Kanzlei Manz ausgearbeitete Abfindungsvereinbarung umfasst typischerweise:

  • Abfindungshöhe
  • Freistellungsregelungen (Garden Leave)
  • Umgang mit Resturlaub und Überstunden
  • Zeugnisvereinbarungen
  • Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
  • Wettbewerbs- und Verschwiegenheitsklauseln

Unser Team verfügt über fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht und langjährige Verhandlungserfahrung. 

Wir setzen uns dafür ein, dass bei der Beendigung von Dienstverträgen eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung erreicht wird. Vertrauen Sie auf die Kompetenz der Kanzlei Manz für eine rechtssichere und faire Gestaltung Ihrer Abfindungsvereinbarung.

Der Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses bei der Kündigung von Dienstverträgen

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, kann ein Kündigungsschutzprozess der nächste Schritt sein. Hier ein Überblick über den typischen Ablauf:

  1. Einreichung der Kündigungsschutzklage (innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, § 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG)
  2. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
  3. Bei erfolgloser Güteverhandlung: Kammertermin mit Beweisaufnahme
  4. Urteil oder Vergleich

Unsere Kanzlei vertritt Sie kompetent in allen Phasen eines Kündigungsschutzprozesses und setzt sich leidenschaftlich für Ihre Rechte ein.

Praktische Tipps im Umgang mit Kündigungen

Für Arbeitgeber:

  • Dokumentieren Sie sorgfältig alle kündigungsrelevanten Vorfälle.
  • Prüfen Sie alternative Maßnahmen vor Ausspruch einer Kündigung (z.B. Abmahnung, Versetzung).
  • Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, um Fehler zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer:

  • Prüfen Sie die Kündigung umgehend auf formale und inhaltliche Fehler.
  • Melden Sie sich unverzüglich arbeitsuchend.
  • Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Die Expertise der Kanzlei Manz

Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei mit über 20 Jahren Expertise in der Kündigung von Dienstverträgen bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung. Unsere langjährige Erfahrung ermöglicht es uns, maßgeschneiderte Lösungen für jede Situation zu entwickeln. Unsere Leistungen umfassen:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Kündigungen bei Dienstverträgen
  • Gestaltung rechtssicherer Kündigungsschreiben für Dienstverträge
  • Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen bei der Beendigung von Dienstverträgen
  • Kompetente Vertretung vor Arbeitsgerichten in Kündigungsschutzprozessen

Mit unserer fundierten Expertise in der Kündigung von Dienstverträgen stehen wir Ihnen in jeder Phase des Prozesses zur Seite.

Wir entwickeln für jeden Fall eine maßgeschneiderte Strategie, sei es die Ausarbeitung einer rechtssicheren Kündigung für Arbeitgeber oder die Anfechtung einer unberechtigten Kündigung für Arbeitnehmer. Dabei streben wir stets nach einvernehmlichen Lösungen, scheuen aber auch nicht den Gang vor Gericht, wenn es nötig ist, um Ihre Interessen durchzusetzen.

Unsere langjährige Erfahrung, persönliche Betreuung und unser leidenschaftlicher Einsatz für Ihre Rechte zeichnen uns aus. Wir haben zahlreiche Kündigungsschutzprozesse erfolgreich geführt und vorteilhafte Abfindungsvereinbarungen ausgehandelt. Arbeitgebern haben wir geholfen, rechtssichere Kündigungen auszusprechen und damit kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ihr Weg zu einer rechtssicheren Lösung mit der Kanzlei Manz

Die Kündigung von Dienstverträgen ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. Ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – professionelle rechtliche Unterstützung kann entscheidend sein, um Ihre Interessen zu wahren und negative Konsequenzen zu vermeiden.

Bei der Kanzlei Manz finden Sie erfahrene Ansprechpartner, die Sie in jeder Phase kompetent beraten und vertreten. Wir verstehen die emotionale Belastung, die eine Kündigung mit sich bringen kann, und setzen alles daran, für Sie die bestmögliche Lösung zu erreichen.

Zögern Sie nicht, uns für kompetente Unterstützung bei der Kündigung von Dienstverträgen zu kontaktieren. Nach der Kontaktaufnahme vereinbaren wir zeitnah ein persönliches Erstgespräch, in dem wir Ihren Fall analysieren, die rechtliche Situation erläutern und mögliche Handlungsoptionen aufzeigen. Gemeinsam entwickeln wir dann eine individuelle Strategie für Ihr weiteres Vorgehen. Vertrauen Sie bei der Kündigung von Dienstverträgen auf die Expertise der Kanzlei Manz.

Häufig gestellte Fragen

Nein, in Deutschland gibt es einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und bestimmte Fristen einhalten. Ausnahmen gelten z.B. in der Probezeit oder bei Kleinbetrieben.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Längere Fristen können sich aus Tarifverträgen oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.

Im Kündigungsschreiben selbst muss kein Grund genannt werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund jedoch schriftlich mitteilen.

Eine Abmahnung ist eine förmliche Beanstandung des Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers. Sie ist in der Regel vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung zu geben.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitsplatz aufgrund von betrieblichen Erfordernissen, wie Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wegfällt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in der Regel nicht. Abfindungen werden meist im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart.

Grundsätzlich ja, allerdings darf die Kündigung nicht wegen der Krankheit erfolgen. Bei längerer Krankheit kann unter Umständen eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Bei der Kündigung von Dienstverträgen sind einige kritische Fehler zu vermeiden: Nichteinhaltung der Schriftform, Versäumnis der Kündigungsfristen, unzureichende Begründung bei einer außerordentlichen Kündigung, Missachtung des Sonderkündigungsschutzes bestimmter Arbeitnehmergruppen und fehlende Anhörung des Betriebsrats. Unsere Experten beraten Sie umfassend, um solche Fehler zu vermeiden und eine rechtssichere Kündigung zu gewährleisten.

Bei Führungskräften mit Organstellung (z.B. GmbH-Geschäftsführer) gelten oft besondere Regelungen. Sie fallen nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz, haben aber möglicherweise vertragliche Sonderregelungen.

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