Kündigung trotz Schwerbehinderung - Ihre Rechte im Überblick
Das Wichtigste im Überblick:
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85, 168 SGB IX
- Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich – die Prüfung der Wirksamkeit und mögliche Gegenmaßnahmen sollten Sie von einem spezialisierten Fachanwalt durchführen lassen
- Die Erfolgschancen gegen eine Kündigung sind bei fachkundiger rechtlicher Vertretung häufig gut – sowohl für den Erhalt des Arbeitsplatzes als auch für die Aushandlung einer angemessenen Abfindung
Die besondere Situation schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Kündigungen
Eine Kündigung stellt für jeden Arbeitnehmer eine massive berufliche und persönliche Herausforderung dar. Für Menschen mit Schwerbehinderung ist diese Situation besonders belastend, da sie oft mit zusätzlichen Ängsten und Sorgen verbunden ist. Neben der grundsätzlichen Existenzangst durch den drohenden Arbeitsplatzverlust kommt die Befürchtung hinzu, aufgrund der Behinderung keine neue, geeignete Stelle zu finden. Die Fachanwälte der Kanzlei Manz wissen aus ihrer langjährigen Beratungspraxis um diese besonderen Belastungen und setzen sich mit ihrer Expertise gezielt dafür ein, Betroffenen in dieser schwierigen Situation zur Seite zu stehen.
Sonderkündigungsschutz: Was bedeutet das konkret?
Der Gesetzgeber hat die besondere Schutzbedürftigkeit schwerbehinderter Menschen erkannt und einen speziellen Kündigungsschutz im Sozialgesetzbuch verankert. Nach §85 SGB IX genießen schwerbehinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz. Ergänzend regelt §168 SGB IX, dass der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Ohne diese vorherige Zustimmung ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn gewichtige Kündigungsgründe vorliegen. Das Integrationsamt prüft dabei in einem förmlichen Verfahren, ob die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dieser zusätzliche Schutz gilt jedoch nicht automatisch – er muss aktiv geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz
- Anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
- Oder Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40
- Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen
Die Rolle des Integrationsamtes
Das Integrationsamt nimmt im Kündigungsschutzverfahren schwerbehinderter Menschen eine zentrale Rolle ein. Als unabhängige Behörde prüft es jeden Kündigungsantrag und führt dabei eine umfassende Interessenabwägung durch. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist oder ob alternative Lösungen möglich sind, die den Arbeitsplatz erhalten können.
Bei seiner Prüfung berücksichtigt das Integrationsamt eine Vielzahl relevanter Faktoren: Es analysiert die Art und Schwere der Behinderung sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsleistung. Besonderes Augenmerk liegt auf den Möglichkeiten zur behinderungsgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes – oft können schon kleine Veränderungen große Wirkung zeigen. Auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens fließt in die Bewertung ein, ebenso wie soziale Aspekte wie das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Wann ist eine Kündigung trotz Schwerbehinderung möglich?
Trotz des besonderen Kündigungsschutzes gibt es Situationen, in denen eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer rechtlich möglich ist. Die Rechtsprechung hat hier klare Kriterien entwickelt: Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, die das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigen – etwa wiederholte Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten trotz entsprechender Abmahnungen. Betriebsbedingte Kündigungen können bei Betriebsschließungen oder umfassenden Umstrukturierungen in Betracht kommen, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Auch personenbedingte Gründe wie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung rechtfertigen, allerdings nur nach Ausschöpfung aller Alternativen zur Weiterbeschäftigung.
Entscheidend ist jedoch: Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind bei schwerbehinderten Arbeitnehmern deutlich höher als im Regelfall. Der Arbeitgeber muss nicht nur die allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die besonderen Schutzaspekte des Schwerbehindertenrechts beachten. Die Fachanwälte der Kanzlei Manz prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig, ob diese erhöhten Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.
Unsere Expertise für Ihren Kündigungsschutz
Als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei mit langjähriger Erfahrung verfügt die Kanzlei Manz über fundierte Expertise im Schwerbehindertenrecht. Unsere Fachanwälte kennen die besonderen Herausforderungen und rechtlichen Besonderheiten bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen.
Unser Vorgehen für Sie
- Umfassende Analyse Ihrer individuellen Situation
- Prüfung der formalen Korrektheit der Kündigung
- Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber
- Bei Bedarf: Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Kompetente Unterstützung in schwierigen Zeiten
Eine Kündigung trotz Schwerbehinderung stellt eine komplexe rechtliche Situation dar, die fachkundige Unterstützung erfordert. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und setzen uns für Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ist es ratsam, den Arbeitgeber so früh wie möglich über eine anerkannte Schwerbehinderung oder einen gestellten Antrag zu informieren, um den besonderen Kündigungsschutz sicherzustellen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten, um keine Fristen zu versäumen.
Nein, in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht kein besonderer Kündigungsschutz.
Die Kündigung ist unwirksam. Sie sollten aber dennoch fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben.
Nein, es besteht keine generelle Mitteilungspflicht. Für den Sonderkündigungsschutz ist die Mitteilung aber erforderlich.
Integrationsamt führt ein förmliches Prüfungsverfahren durch, in dem es die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgfältig abwägt. Dabei werden alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie etwa Möglichkeiten zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder alternative Beschäftigungsmöglichkeiten.
Ja, aber Sie sollten den Antrag dem Arbeitgeber umgehend mitteilen und können den Schutz rückwirkend geltend machen.
Es gelten mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen, oft sind tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich längere Fristen vereinbart.
Ein automatischer Anspruch besteht nicht, aber oft können wir in Verhandlungen eine angemessene Abfindung erreichen.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Häufig besteht eine Rechtsschutzversicherung oder ein Anspruch auf Beratungshilfe.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.