Kanzlei Manz

Kündigung zur Unzeit - unwirksam

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach der Probezeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats möglich. Wie ist die Rechtslage, wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung am letzten Tag der Probezeit und zwar an einem Sonntag in Ihren Briefkasten einwirft?

Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu. Eine Kontrolle des Briefkastens ist an einem Sonntag verkehrsüblich nicht zu erwarten, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt werden sollten (vgl. Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 2015 – 2 Sa 149/15). Folglich besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger und Sie haben weiterhin Anspruch auf Ihr Gehalt.

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