Wie melde ich mich krank?
Der Herbst steht vor der Tür und damit die Zeit von Erkältungen, grippalen Infekten u.a.m. So kann es sein, dass sich ein Arbeitnehmer am Morgen derart unwohl fühlt, dass er nicht zur Arbeit gehen kann und stattdessen einen Arzt aufsucht. Dort erhält er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU), die er dann an seinen Arbeitgeber sendet. Alles richtig gemacht ? Nein. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber möglichst vor Arbeitsbeginn die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Die Anzeige bzw. Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Übersendung der AU sind also grundsätzlich zwei unterschiedliche Handlungen, die nur dann in Einem erledigt werden kann, wenn die Übersendung der AU den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn erreicht. Durch welches Kommunikationsmittel und gegenüber welcher Person oder Abteilung die Krankmeldung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dieses wird je nach Firma unterschiedlich gehandhabt.
Gesetzlich geregelt ist dann wieder, dass bei einer Krankheit, die länger als 3 Tage dauert, eine AU eingereicht werden muss (vgl. § 5 Abs.1 EntFG). Der Arbeitgeber kann aber auch vom ersten Tag an eine AU verlangen, wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag so geregelt ist.
Erkrankt ein Arbeitnehmer um Urlaub, so muss er dies seinem Arbeitgeber auch unverzüglich mitteilen und eine AU übersenden aus der sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergibt ; bei Erkrankung im Ausland muss der Arbeitnehmer zusätzlich seine Adresse mitteilen und bei gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse zu informieren. (vgl. § 5Abs. 2 EntFG) Die Urlaustage werden dann gutgeschrieben, denn wer krank ist, der kann nicht „in Urlaub“ sein, lautet die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts.
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